Langtitel:
Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
Kurztitel:
Mutterschutzgesetz
Abkürzung:
MuSchG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2017, 1228
Ausfertigungsdatum:
23.05.2017
Stand:
Geändert durch Art. 57 Abs. 8 G v. 12.12.2019 I 2652
(1)
1In Betrieben und Verwaltungen, in denen regelmäßig mehr als drei Frauen beschäftigt werden, hat der Arbeitgeber eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
2Dies gilt nicht, wenn er das Gesetz für die Personen, die bei ihm beschäftigt sind, in einem elektronischen Verzeichnis jederzeit zugänglich gemacht hat.
(2)
1Für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau oder eine ihr Gleichgestellte muss der Auftraggeber oder Zwischenmeister in den Räumen der Ausgabe oder Abnahme von Heimarbeit eine Kopie dieses Gesetzes an geeigneter Stelle zur Einsicht auslegen oder aushängen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.