Langtitel:
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Kurztitel:
Mitbestimmungsgesetz
Abkürzung:
MitbestG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1976, 1153
Ausfertigungsdatum:
04.05.1976
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
(1)
1Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
die in § 5 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten,
2.
die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten leitenden Angestellten.
2Keine Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 5 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Personen.
(2)
1Betriebe im Sinne dieses Gesetzes sind solche des Betriebsverfassungsgesetzes.
2§ 4 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.