Langtitel:
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Kurztitel:
Mitbestimmungsgesetz
Abkürzung:
MitbestG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1976, 1153
Ausfertigungsdatum:
04.05.1976
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
1Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden.
2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat eines Unternehmens, dessen Arbeitnehmer sie sind oder als dessen Arbeitnehmer sie nach § 4 oder § 5 gelten, nicht benachteiligt werden.
3Dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.