§ 12 Wahlvorschläge für Delegierte

Langtitel:
Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Kurztitel:
Mitbestimmungsgesetz
Abkürzung:
MitbestG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1976, 1153
Ausfertigungsdatum:
04.05.1976
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
(1)
1Zur Wahl der Delegierten können die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs Wahlvorschläge machen.
2Jeder Wahlvorschlag muss von einem Zwanzigstel oder 50 der jeweils wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Arbeitnehmer oder der leitenden Angestellten des Betriebs unterzeichnet sein.
(2)
Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber enthalten, wie in dem Wahlgang Delegierte zu wählen sind.