Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG)

Erster Abschnitt
Genehmigungsvorschriften
§ 1Begriffsbestimmung
§ 2Herstellung und Inverkehrbringen
§ 3Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
§ 4Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
§ 4aAuslandsgeschäfte
§ 5Befreiungen
§ 6Versagung der Genehmigung
§ 7Widerruf der Genehmigung
§ 8Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
§ 9Entschädigung im Falle des Widerrufs
§ 10Inhalt und Form der Genehmigung
§ 11Genehmigungsbehörden
§ 11aÜbermittlung von Informationen
Zweiter Abschnitt
Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
§ 12Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
§ 12aBesondere Meldepflichten
§ 13Sicherstellung und Einziehung
§ 13aUmgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
§ 14Überwachungsbehörden
§ 15Bundeswehr und andere Organe
Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Atomwaffen
§ 16Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
§ 17Verbot von Atomwaffen
Vierter Abschnitt
Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
§ 18Verbot von biologischen und chemischen Waffen
§ 18aVerbot von Antipersonenminen und Streumunition
Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19Strafvorschriften gegen Atomwaffen
§ 20Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
§ 20aStrafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
§ 21Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 22Ausnahmen
§ 22aSonstige Strafvorschriften
§ 22bVerletzung von Ordnungsvorschriften
§ 23Verwaltungsbehörden
§ 24Einziehung
§ 25
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 26Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
§ 26aAnzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
§ 26bÜbergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 27Zwischenstaatliche Verträge
§ 28Gebühren
§ 29Inkrafttreten
Anlage(zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste