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§ 233 Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko

Langtitel:
Kapitalanlagegesetzbuch
Abkürzung:
KAGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2013, 1981
Ausfertigungsdatum:
04.07.2013
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
(1)
Vermögensgegenstände, die sich in Staaten befinden, die keine Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, dürfen für ein Immobilien-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn
1.
die Anlagebedingungen dies vorsehen;
2.
eine angemessene regionale Streuung der Vermögensgegenstände gewährleistet ist;
3.
diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, in den Anlagebedingungen angegeben sind;
4.
in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermögensgegenstände gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist;
5.
die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Verwahrstelle gewährleistet ist.
(2)
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.