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§ 160 Offenlegung und Vorlage von Berichten

Langtitel:
Kapitalanlagegesetzbuch
Abkürzung:
KAGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2013, 1981
Ausfertigungsdatum:
04.07.2013
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
(1)
Die Offenlegung des Jahresberichts einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft erfolgt, auch wenn auf diese § 264a des Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden ist, spätestens neun Monate nach Ende des Geschäftsjahres nach Maßgabe des insoweit entsprechend anzuwendenden § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs; die §§ 328, 329 Absatz 1 und 4 und die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2)
Der Bericht einer geschlossenen Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft nach Absatz 1 muss dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt angegeben sind.
(3)
Einem Anleger der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.