Start | Gesetze | KAGB | § 143

§ 143 Anlagebedingungen

Langtitel:
Kapitalanlagegesetzbuch
Abkürzung:
KAGB
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2013, 1981
Ausfertigungsdatum:
04.07.2013
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 15 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
1Die Anlagebedingungen der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital sind zusätzlich zur Satzung zu erstellen.
2Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.
3In allen Fällen, in denen die Satzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen, auszuhändigen oder in anderer Weise zur Verfügung zu stellen.