Langtitel:
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Kurztitel:
Justizverwaltungskostengesetz
Abkürzung:
JVKostG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2013, 2586, 2655
Ausfertigungsdatum:
23.07.2013
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 48 G v. 10.8.2021 I 3436
1Die Gebühren für den Abruf von Daten oder Dokumenten aus einem Register oder dem Grundbuch schuldet derjenige, der den Abruf tätigt.
2Erfolgt der Abruf unter einer Kennung, die aufgrund der Anmeldung zum Abrufverfahren vergeben worden ist, ist Schuldner der Gebühren derjenige, der sich zum Abrufverfahren angemeldet hat.