Langtitel:
Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Kurztitel:
Justizverwaltungskostengesetz
Abkürzung:
JVKostG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2013, 2586, 2655
Ausfertigungsdatum:
23.07.2013
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
1Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung
1.
nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,
2.
nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder
3.
nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,
2In den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten wird eine Dokumenten- oder Datenträgerpauschale in keinem Fall erhoben.
3Das Gleiche gilt für Auslagen nach Nummer 9001 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.