§ 3 Einheitliches Verfahren

Langtitel:
Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes
Abkürzung:
DVO-JuSchG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2003, 1791
Ausfertigungsdatum:
09.09.2003
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 23.11.2022 I 2066
Werden wegen desselben Mediums mehrere Anträge gestellt oder Anregungen eingereicht, so ist über sämtliche Anträge und Anregungen in einem einheitlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden.