Langtitel:
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Abkürzung:
GmbHG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1892, 477
Ausfertigungsdatum:
20.04.1892
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
(1)
1Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags.
3In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen.
4Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2)
1Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
2Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.