§ 57l Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals

Langtitel:
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Abkürzung:
GmbHG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1892, 477
Ausfertigungsdatum:
20.04.1892
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 5 G v. 15.7.2022 I 1146 (Nr. 26) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 15.7.2022 I 1146 (Nr. 26) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 9 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
Eigene Geschäftsanteile nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals teil.
(2)
1Teileingezahlte Geschäftsanteile nehmen entsprechend ihrem Nennbetrag an der Erhöhung des Stammkapitals teil.
2Bei ihnen kann die Kapitalerhöhung nur durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden.
3Sind neben teileingezahlten Geschäftsanteilen vollständig eingezahlte Geschäftsanteile vorhanden, so kann bei diesen die Kapitalerhöhung durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile und durch Bildung neuer Geschäftsanteile ausgeführt werden.
4Die Geschäftsanteile, deren Nennbetrag erhöht wird, können auf jeden Betrag gestellt werden, der auf volle Euro lautet.