Langtitel:
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Abkürzung:
GmbHG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1892, 477
Ausfertigungsdatum:
20.04.1892
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 64 G v. 10.8.2021 I 3436
Änderung durch Art. 5 G v. 15.7.2022 I 1146 (Nr. 26) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 6 G v. 15.7.2022 I 1146 (Nr. 26) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 9 G v. 22.2.2023 I Nr. 51 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
(1)
Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluß der Gesellschafter erfolgen.
(2)
1Der Beschluß muß notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen.
2Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3)
Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämtlicher beteiligter Gesellschafter beschlossen werden.