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Art. 8 Versammlungsfreiheit

Langtitel:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung:
GG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. 1949, 1
Ausfertigungsdatum:
23.05.1949
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478
(1)
Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2)
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.