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Art. 2 Allgemeine Handlungsfreiheit; Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person

Langtitel:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung:
GG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. 1949, 1
Ausfertigungsdatum:
23.05.1949
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 19.12.2022 I 2478
(1)
Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2)
1Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
2Die Freiheit der Person ist unverletzlich.
3In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.