§ 65 Ausstellung

Langtitel:
Gewerbeordnung
Abkürzung:
GewO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1869, 245
Ausfertigungsdatum:
21.06.1869
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
zuletzt geändert durch 11 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert.