Langtitel:
Gewerbeordnung
Abkürzung:
GewO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1869, 245
Ausfertigungsdatum:
21.06.1869
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
zuletzt geändert durch 11 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
1Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet.
2Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.