Langtitel:
Gewerbeordnung
Abkürzung:
GewO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1869, 245
Ausfertigungsdatum:
21.06.1869
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
zuletzt geändert durch 11 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
1Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot).
2Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.