Langtitel:
Gewerbeordnung
Abkürzung:
GewO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
RGBl. 1869, 245
Ausfertigungsdatum:
21.06.1869
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
zuletzt geändert durch 11 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
1Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
2Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
3Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.