Langtitel:
Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Kurztitel:
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Abkürzung:
FZV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2011, 139
Ausfertigungsdatum:
03.02.2011
Stand:
V aufgeh. durch Art. 13 Satz 2 V v. 20.7.2023 I Nr. 199
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Ersetzt durch V 9232-20 v. 20.7.2023 I Nr. 199, 2 (FZV 2023)
(1)
1Übermittlungssperren gegenüber Dritten nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden; die Zulassungsbehörde vermerkt die Sperre unverzüglich im örtlichen Fahrzeugregister.
2Das Gleiche gilt für eine Änderung der Sperre.
3Wird die Sperre aufgehoben, ist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde unverzüglich zu löschen.
(2)
1Übermittlungssperren gegenüber Dritten sind von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
2Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt die Sperre und die sperrende Behörde unverzüglich im Zentralen Fahrzeugregister.
3Die Änderung oder Aufhebung der Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen.
4Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend.
5Wird die Aufhebung der Sperre dem Kraftfahrt-Bundesamt gemeldet, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen.
(3)
Übermittlungsersuchen, die sich auf gesperrte Daten beziehen, sind von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die sperrende Behörde weiterzuleiten.