Langtitel:
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
Abkürzung:
FluLärmG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1971, 282
Ausfertigungsdatum:
30.03.1971
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 31.10.2007 I 2550
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind.
2Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
3Er ist den Beteiligten zuzustellen.