§ 13 Falsche Angaben

Langtitel:
Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Kurztitel:
EWIV-Ausführungsgesetz
Abkürzung:
EWIVAG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1988, 514
Ausfertigungsdatum:
14.04.1988
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 23.10.2008 I 2026
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Geschäftsführer in der nach § 3 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, abzugebenden Versicherung oder als Abwickler in der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 zweiter Halbsatz abzugebenden Versicherung falsche Angaben macht.