§ 73c Zeitpunkt des Zufließens im Sinne des § 50a Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes

Langtitel:
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Abkürzung:
EStDV 1955
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BStBl. I 1955, 710
Ausfertigungsdatum:
21.12.1955
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1259
Die Vergütungen im Sinne des § 50a Abs. 1 des Gesetzes fließen dem Gläubiger zu
1.
im Fall der Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
2.
im Fall der Hinausschiebung der Zahlung wegen vorübergehender Zahlungsunfähigkeit des Schuldners:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift;
3.
im Fall der Gewährung von Vorschüssen:bei Zahlung, Verrechnung oder Gutschrift der Vorschüsse.