Langtitel:
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Abkürzung:
EStDV 1955
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BStBl. I 1955, 710
Ausfertigungsdatum:
21.12.1955
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1259
(1)
Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2)
Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.
(3)
Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe geschützt sind.
1.
des Designgesetzes,
2.
des Patentgesetzes,
3.
des Gebrauchsmustergesetzes oder
4.
des Markengesetzes