Langtitel:
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Abkürzung:
EStDV 1955
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BStBl. I 1955, 710
Ausfertigungsdatum:
21.12.1955
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1259
(1)
Wird ein Betrieb eröffnet oder erworben, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbs des Betriebs.
(2)
Wird ein Betrieb aufgegeben oder veräußert, so tritt bei der Ermittlung des Gewinns an die Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung des Betriebs.