§ 30 Nachversteuerung bei Versicherungsverträgen

Langtitel:
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Abkürzung:
EStDV 1955
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BStBl. I 1955, 710
Ausfertigungsdatum:
21.12.1955
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2000 I 717;
zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 2.6.2021 I 1259
1Eine Nachversteuerung ist durchzuführen, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht erfüllt sind.
2Zu diesem Zweck ist die Steuer zu berechnen, die festzusetzen gewesen wäre, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge nicht geleistet hätte.
3Der Unterschied zwischen dieser und der festgesetzten Steuer ist als Nachsteuer zu erheben.