§ 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht

Langtitel:
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
Kurztitel:
Bundeszentralregistergesetz
Abkürzung:
BZRG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1971, 243
Ausfertigungsdatum:
18.03.1971
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 4.12.2022 I 2146
Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
(1)
In das Register sind einzutragen
1.
die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
2.
die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
3.
die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,
4.
der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,
5.
die Beseitigung des Strafmakels,
6.
der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels,
7.
Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,
8.
die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
(2)
1Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend.
2Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch
1.
nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder
2.
nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.
(3)
Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.