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§ 81 Überprüfung der Wahl durch die Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter

Langtitel:
Bundeswahlordnung
Abkürzung:
BWO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1985, 1769 (1986 I 258)
Ausfertigungsdatum:
28.08.1985
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;
zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 19.6.2020 I 1328
(1)
1Die Landeswahlleiter und der Bundeswahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Bundeswahlgesetzes, dieser Verordnung und der Bundeswahlgeräteverordnung vom 3. September 1975 (BGBl. I S. 2459) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt worden ist.
2Nach dem Ergebnis ihrer Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes).
(2)
1Auf Anforderung haben die Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und über diesen dem Bundeswahlleiter die bei ihnen, den Gemeinden und Verwaltungsbehörden der Kreise vorhandenen Wahlunterlagen zu übersenden.
2Der Bundeswahlleiter kann verlangen, dass ihm die Landeswahlleiter die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen übersenden.