Langtitel:
Bundeswahlordnung
Abkürzung:
BWO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1985, 1769 (1986 I 258)
Ausfertigungsdatum:
28.08.1985
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;
zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 19.6.2020 I 1328
(1)
Die Gemeindebehörde sorgt für die erforderlichen Wahlurnen.
(2)
1Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein.
2Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen.
3Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.
4Sie muss verschließbar sein.
(3)
Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.