Langtitel:
Bundeswahlordnung
Abkürzung:
BWO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1985, 1769 (1986 I 258)
Ausfertigungsdatum:
28.08.1985
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;
zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 19.6.2020 I 1328
(1)
1In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebehörde eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann.
2Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden können.
3Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstandes aus überblickt werden kann.
(2)
In der Wahlkabine soll ein Schreibstift bereitliegen.