Start | Gesetze | BWO | § 31

§ 31 Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheines und Beschwerde

Langtitel:
Bundeswahlordnung
Abkürzung:
BWO
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1985, 1769 (1986 I 258)
Ausfertigungsdatum:
28.08.1985
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 19.4.2002 I 1376;
zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 19.6.2020 I 1328
1Wird die Erteilung eines Wahlscheines versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden.
2§ 22 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
3Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 22 Abs. 4 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 22 Abs. 5 Satz 4) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tage vor der Wahl eingelegt worden ist.