Langtitel:
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Kurztitel:
Bundeswaldgesetz
Abkürzung:
BWaldG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1975, 1037
Ausfertigungsdatum:
02.05.1975
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
(1)
Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften, Forstbetriebsverbänden oder nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.
(2)
1Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:
1.
2Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung;
2.
Koordinierung des Absatzes;
3.
marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;
4.
Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder;
5.
Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.