§ 33 Umlage, Beiträge

Langtitel:
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Kurztitel:
Bundeswaldgesetz
Abkürzung:
BWaldG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1975, 1037
Ausfertigungsdatum:
02.05.1975
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
(1)
1Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken.
2Die Umlage soll regelmäßig nach der Größe der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke bemessen werden.
3Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.
(2)
Der Forstbetriebsverband kann von den Mitgliedern für bestimmte Zwecke oder Leistungen Beiträge erheben.