Langtitel:
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft
Kurztitel:
Bundeswaldgesetz
Abkürzung:
BWaldG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1975, 1037
Ausfertigungsdatum:
02.05.1975
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 112 G v. 10.8.2021 I 3436
1Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden.
2Sie beschließt über
1.
die Höhe der Umlagen und Beiträge;
2.
den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
3.
die Entlastung des Vorstands;
4.
die Änderung der Satzung;
5.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
6.
die Auflösung des Forstbetriebsverbands;
7.
die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.