§ 97d Stellungnahme; Entscheidung

Langtitel:
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Kurztitel:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Abkürzung:
BVerfGG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1951, 243
Ausfertigungsdatum:
12.03.1951
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.11.2019 I 1724
(1)
Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begründung der Verzögerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.
(2)
1Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehr-heit.
2Bei Stimmengleichheit gilt die Verzögerungsbeschwerde als zurückgewiesen.
3Die Beschwerdekammer entscheidet ohne mündliche Verhandlung.
4Der Beschluss über die Verzögerungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(3)
Die Entscheidung ist unanfechtbar.