Langtitel:
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Kurztitel:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Abkürzung:
BVerfGG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1951, 243
Ausfertigungsdatum:
12.03.1951
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.11.2019 I 1724
(1)
Die §§ 80 bis 82 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sinngemäß für die Überprüfung der Vereinbarkeit eines Beschlusses des Deutschen Bundestages zur Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit dem Grundgesetz auf Vorlage nach § 36 Abs. 2 des Untersuchungsausschussgesetzes.
(2)
1Äußerungsberechtigt sind der Bundestag und die qualifizierte Minderheit nach Artikel 44 Abs. 1 des Grundgesetzes, auf deren Antrag der Einsetzungsbeschluss beruht.
2Ferner kann das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung, dem Bundesrat, Landesregierungen, der qualifizierten Minderheit nach § 18 Abs. 3 des Untersuchungsausschussgesetzes und Personen Gelegenheit zur Äußerung geben, soweit sie von dem Einsetzungsbeschluss berührt sind.
(3)
Das Bundesverfassungsgericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.