Langtitel:
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Kurztitel:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Abkürzung:
BVerfGG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1951, 243
Ausfertigungsdatum:
12.03.1951
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.11.2019 I 1724
(1)
Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.
(2)
Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.
(3)
Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
(4)
Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.