§ 38 Anordnung von Beschlagnahmen oder Durchsuchungen

Langtitel:
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Kurztitel:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Abkürzung:
BVerfGG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1951, 243
Ausfertigungsdatum:
12.03.1951
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.11.2019 I 1724
(1)
Nach Eingang des Antrags kann das Bundesverfassungsgericht eine Beschlagnahme oder Durchsuchung nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anordnen.
(2)
1Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen.
2Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.