Langtitel:
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Kurztitel:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Abkürzung:
BVerfGG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1951, 243
Ausfertigungsdatum:
12.03.1951
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.11.2019 I 1724
1Betreffen außerhalb des Verfahrens gestellte Anträge auf Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundesverfassungsgerichts personenbezogene Daten, so gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine abweichende Regelung treffen.Übermittelt das Bundesverfassungsgericht einer öffentlichen Stelle auf deren Ersuchen personenbezogenen Daten, so trägt die öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung.
2In diesem Fall prüft das Bundesverfassungsgericht nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.