Langtitel:
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Kurztitel:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Abkürzung:
BVerfGG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1951, 243
Ausfertigungsdatum:
12.03.1951
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.11.2019 I 1724
(1)
Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.
(2)
Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben und nach Maßgabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen dürfen.
(3)
1Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören.
2Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.
(4)
1Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar.
2Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor.