§ 26 Beweiserhebung

Langtitel:
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Kurztitel:
Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Abkürzung:
BVerfGG
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1951, 243
Ausfertigungsdatum:
12.03.1951
Stand:
Neugefasst durch Bek. v. 11.8.1993 I 1473;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 20.11.2019 I 1724
(1)
1Das Bundesverfassungsgericht erhebt den zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweis.
2Es kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung ein Mitglied des Gerichts beauftragen oder mit Begrenzung auf bestimmte Tatsachen und Personen ein anderes Gericht darum ersuchen.
(2)
Auf Grund eines Beschlusses mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Gerichts kann die Beiziehung einzelner Urkunden unterbleiben, wenn ihre Verwendung mit der Staatssicherheit unvereinbar ist.