Fünfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte - 5. BImSchV)
Eingangsformel
Abschnitt 1
Bestellung von Beauftragten
§ 1Pflicht zur Bestellung
§ 2Mehrere Beauftragte
§ 3Gemeinsamer Beauftragter
§ 4Beauftragter für Konzerne
§ 5Nicht betriebsangehörige Beauftragte
§ 6Ausnahmen
Abschnitt 2
Fachkunde und Zuverlässigkeit von Beauftragten
§ 7Anforderungen an die Fachkunde
§ 8Voraussetzung der Fachkunde in Einzelfällen
§ 9Anforderungen an die Fortbildung
§ 10Anforderungen an die Zuverlässigkeit
§ 10aNachweise nicht betriebsangehöriger Personen
Abschnitt 3
Schlußvorschriften
§ 11Übergangsregelung
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlußformel
Anhang I
Anhang II