Langtitel:
31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen)
Abkürzung:
31. BImSchV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2001, 2180
Ausfertigungsdatum:
21.08.2001
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 27.7.2021 I 3146
(Fundstelle: BGBl. I 2001, 2192 - 2202;bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
1.
Reproduktion von Text oder von Bildern
1.1
Anlagen mit dem Heatset-Rollenoffset-Druckverfahren
1.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
1.1.2
Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 30 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen. Der Lösemittelrückstand im Endprodukt gilt nicht als Teil der diffusen Emissionen.
1.1.3
Besondere AnforderungenDer im Feuchtmittel enthaltene Massengehalt an Isopropanol darf 5 vom Hundert nicht überschreiten. Die Möglichkeiten, den Isopropanolgehalt unter den in Satz 1 genannten Wert nach dem Stand der Technik weiter zu senken, sind auszuschöpfen.
1.1.4
Gesamtemissionsgrenzwert für Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr.Der Gesamtemissionsgrenzwert beträgt 10 Gewichtsprozent des Druckfarbenverbrauchs.
1.2
Anlagen mit dem Illustrationstiefdruckverfahren
1.2.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
1.2.2
Grenzwert für die GesamtemissionenDer Grenzwert für die Gesamtemission beträgt 5 Gewichtsprozente vom eingesetzten Lösemittel.
1.3
Anlagen für sonstige Drucktätigkeiten
1.3.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
1.3.2
Grenzwert für diffuse Emissionen
2.
Reinigung der Oberflächen von Materialien oder Produkten
2.1
Anlagen zur Oberflächenreinigung
2.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
2.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen
2.1.3
Besondere AnforderungenDie Oberflächenreinigung ist nach dem Stand der Technik in weitestgehend geschlossenen Anlagen durchzuführen.
3.
Textilreinigung
3.1
Chemischreinigungsanlagen
3.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen
3.1.2
Besondere AnforderungenAnlagen, die mit organischen Lösemitteln einschließlich Kohlenwasserstofflösemitteln (KWL) betrieben werden, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
a)
die Reinigung und Trocknung des Reinigungsgutes im geschlossenen System nach dem Stand der Technik erfolgt,
b)
eine selbsttätige Verriegelung sicherstellt, dass die Beladetür erst nach Abschluss des Trocknungsvorgangs geöffnet werden kann, wenn die Massenkonzentration an organischen Lösemitteln einschließlich KWL in der Trommel nach dem Ergebnis einer laufenden messtechnischen Überprüfung einen Wert von 5 Gramm je Kubikmeter nicht mehr überschreitet,
c)
nur organische Lösemittel einschließlich KWL eingesetzt werden,
-
deren Gesamtaromatengehalt 1 Gewichtsprozent nicht überschreitet,
-
deren Gehalt an Benzol und polycyclischen Aromaten höchstens 0,01 Gewichtsprozent beträgt,
-
deren Halogengehalt 0,01 Gewichtsprozent nicht überschreitet,
-
deren Flammpunkt über 55 Grad C liegt,
-
die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil sind,
-
deren Siedebereiche bei 1 013 Hektopascal zwischen 180 Grad C und 210 Grad C liegen,
d)
nur halogenfreie Hilfs- und Zusatzstoffe mit einem Flammpunkt über 55 Grad C eingesetzt werden, die unter Betriebsbedingungen thermisch stabil und frei von Stoffen nach § 3 Abs. 2 oder 3 sind,
e)
die Massenkonzentration an flüchtigen organischen Verbindungen im abgesaugten, unverdünnten Abgas ab einem Massenstrom von mehr als 0,2 kg/h, gemittelt über die Trocknungs- oder Ausblasphase, 0,15 g/cbm nicht überschreitet.
4.
Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen, Fahrerhäusern, Nutzfahrzeugen, Bussen oder Schienenfahrzeugen
4.0
AllgemeinesDer Grenzwert für die Gesamtemissionen bezieht sich auf alle Phasen eines Verfahrens, die in derselben Anlage durchgeführt werden. Dies umfasst die Elektrophorese oder ein anderes Beschichtungsverfahren einschließlich der Transport-, Motorwachs- und Unterbodenkonservierung, die abschließende Wachs- und Polierschicht sowie Lösemittel für die Reinigung der Geräte einschließlich Spritzkabinen und sonstige ortsfeste Ausrüstung sowohl während als auch außerhalb der Fertigungszeiten. Der Grenzwert für die Gesamtemissionen ist als Gesamtmasse der flüchtigen organischen Verbindungen je qm der Gesamtoberfläche des beschichteten Produkts angegeben.
4.1
Anlagen zur Serienbeschichtung von Kraftfahrzeugen
4.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen
4.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
4.1.3
Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.2
Anlagen zur Serienbeschichtung von Fahrerhäusern
4.2.1
Grenzwert für Gesamtemissionen
4.2.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
4.2.3
Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.2.1 und 4.2.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.3
Anlagen zum Beschichten von Nutzfahrzeugen
4.3.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen
4.3.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
4.3.3
Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.4
Anlagen zum Beschichten von Bussen
4.4.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen
4.4.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
4.4.3
Besondere AnforderungenAbweichend von den Nummern 4.4.1 und 4.4.2 gelten für Anlagen mit einem Lösemittelverbrauch von 15 Tonnen pro Jahr oder weniger die Anforderungen nach Nummer 5.1.
4.5
Anlagen zum Beschichten von Schienenfahrzeugen
4.5.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen
4.5.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase nach dem Trockner
4.5.3
Sonstige BestimmungenDer Grenzwert der Nummer 4.5.1 darf bei Schienenfahrzeugen überschritten werden, deren Beschichtung zur Erfüllung von Vorgaben aus jedoch nur, soweit die Überschreitung in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 1999/13/EG steht. Der Betreiber hat die Vorgaben aus den Verträgen der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Möglichkeiten, den Grenzwert der Nummer 4.5.1 durch Anwendung des Standes der Technik zu erfüllen, sind auszuschöpfen.
a)
Verträgen, die vor dem 25. August 2001 abgeschlossen worden sind, den Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann oder aus
b)
Verträgen mit Kunden aus Nicht-Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Deck- und Füllerbereich den Einsatz von Beschichtungsstoffen erfordert, mit denen der Grenzwert nicht eingehalten werden kann,
5.
Fahrzeugreparaturlackierung
5.1
Anlagen zur Reparaturlackierung von Fahrzeugen
5.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
5.1.2
Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
5.1.3
Zur Reinigung der Werkzeuge, die bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen in Betriebsstätten und ortsfesten Einrichtungen eingesetzt werden, sind ab dem 1. September 2011 geschlossene oder mindestens halbgeschlossene Reinigungsgeräte nach dem Stand der Technik zu verwenden.
6.
Beschichten von Bandblech
6.1
Anlagen zum Beschichten von Bandblech
6.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
6.1.2
Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen beträgt 3 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel, für Altanlagen 6 vom Hundert bis zum 31. Dezember 2013. Flüchtige organische Verbindungen, die in gefassten unbehandelten Abgasen enthalten sind, zählen zu den diffusen Emissionen.
7.
Beschichten von Wickeldraht
7.1
Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit phenol-, kresol- oder xylenolhaltigen Beschichtungsstoffen
7.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen
7.2
Anlagen zum Beschichten von Wickeldraht mit sonstigen Beschichtungsstoffen
7.2.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen
8.
Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
8.1
Anlagen zum Beschichten von sonstigen Metall- oder Kunststoffoberflächen
8.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
8.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen
8.1.3
Besondere AnforderungenBei der Beschichtung von Flugzeugen, Schiffen oder anderen sperrigen Gütern, bei denen die Anforderungen nach den Nummern 8.1.1 und 8.1.2 nicht eingehalten werden können, ist ein Reduzierungsplan nach Anhang IV anzuwenden, es sei denn, die Anwendung eines Reduzierungsplans ist nicht verhältnismäßig. In diesem Fall ist der zuständigen Behörde vor der Inbetriebnahme der Anlage nachzuweisen, dass die Anwendung eines Reduzierungsplans nicht verhältnismäßig ist und dass stattdessen die Emissionen nach dem Stand der Technik vermindert werden. Der angewandte Stand der Technik ist alle drei Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist zu dokumentieren, am Betriebsort bis zur nächsten Überprüfung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
9.
Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen
9.1
Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch bis zu 15 TonnenDer Betreiber einer Anlage mit einem Lösemittelverbrauch bis zu 15 Tonnen hat
a)
die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen durch die Verwendung lösemittelarmer Einsatzstoffe nach dem Stand der Technik zu vermindern,
b)
die Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen mindestens einmal jährlich durch eine Lösemittelbilanz nach dem Verfahren des Anhangs V zu ermitteln,
c)
ab dem 1. Januar 2013 einen Reduzierungsplan nach Anhang IV einzuhalten.
9.2
Anlagen zum Beschichten von Holz oder Holzwerkstoffen mit einem jährlichen Lösemittelverbrauch von mehr als 15 Tonnen
9.2.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
9.2.2
Grenzwert für diffuse Emissionen
10.
Beschichten von Textil-, Gewebe-, Folien- oder Papieroberflächen
10.1
Anlagen zum Beschichten oder Bedrucken von Textilien und Geweben
10.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
10.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen
10.2
Anlagen zum Beschichten von Folien- oder Papieroberflächen
10.2.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
10.2.2
Grenzwert für diffuse Emissionen
11.
Beschichten von Leder
11.1
Anlagen zum Beschichten von Leder
11.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen
11.1.2
Besondere AnforderungenAnlagen der Nummer 6.3 des Anhangs I der Richtlinie 2010/75/EU mit einem Lösemittelverbrauch von 10 Tonnen oder mehr haben einen Gesamtemissionsgrenzwert von 23 g C/m² einzuhalten
12.
Holzimprägnierung
12.1
Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln
12.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen
12.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
12.1.3
Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 35 vom Hundert, für Altanlagen bis zum 31. Dezember 2013 45 vom Hundert der eingesetzten Lösemittel.
12.1.4
Besondere AnforderungenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 12.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 12.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 12.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.1.1 die Anforderungen nach Nummer 12.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
12.2
Anlagen zum Imprägnieren von Holz unter Verwendung von Teerölen (Kreosote)
12.2.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen
12.2.2
Sonstige BestimmungenDer Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 12.2.1 gilt als eingehalten, soweit ausschließlich Teeröle eingesetzt werden, deren Massengehalt an flüchtigen organischen Verbindungen maximal 2 vom Hundert beträgt.
13.
Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1
Anlagen zur Laminierung von Holz oder Kunststoffen
13.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen
13.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
14.
Klebebeschichtung
14.1
Anlagen zur Klebebeschichtung
14.1.1
Emissionsgrenzwerte für gefasste behandelte Abgase
14.1.2
Grenzwert für diffuse Emissionen
14.1.3
Besondere AnforderungenAnstatt des Grenzwertes für diffuse Emissionen in Nummer 14.1.2 muss bei Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken, mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 Kilogramm organischen Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr, in denen Klebebänder beschichtet werden, ein Gesamtemissionsgrenzwert von 1 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel eingehalten werden.
15.
Herstellung von Schuhen
15.1
Anlagen zur Herstellung von Schuhen
15.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen
16.
Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen sowie Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln, Klebstoffen oder Druckfarben
16.1
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
16.1.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen
16.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
16.1.3
Grenzwert für diffuse Emissionen
16.1.4
Besondere AnforderungenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 16.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 16.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 16.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 16.1.1 die Anforderungen nach Nummer 16.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
16.2
Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz- oder Holzschutzmitteln
16.2.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen
16.2.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
16.2.3
Grenzwert für diffuse Emissionen
16.2.4
Besondere AnforderungenNummer 16.1.4 gilt entsprechend.
16.3
Anlagen zur Herstellung von Klebstoffen
16.3.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen
16.3.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
16.3.3
Grenzwert für diffuse Emissionen
16.3.4
Besondere AnforderungenNummer 16.1.4 gilt entsprechend.
16.4
Anlagen zur Herstellung von Druckfarben
16.4.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen
16.4.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
16.4.3
Grenzwert für diffuse Emissionen
16.4.4
Besondere AnforderungenNummer 16.1.4 gilt entsprechend.
17.
Umwandlung von Kautschuk
17.1
Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk
17.1.1
Grenzwert für die Gesamtemissionen
17.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
17.1.3
Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 25 vom Hundert. Organische Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in geschlossenen Behältern verkauft werden, zählen nicht zu den diffusen Emissionen.
17.1.4
Besondere AnforderungenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 17.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 17.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 17.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 17.1.1 die Anforderungen nach Nummer 17.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.
18.
Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1
Anlagen zur Extraktion von Pflanzenöl und tierischem Fett sowie Raffination von Pflanzenöl
18.1.1
Grenzwerte für die Gesamtemissionen
19.
Herstellung von Arzneimitteln
19.1
Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln
19.1.1
Grenzwerte für die GesamtemissionenDie Gesamtemissionen dürfen 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel nicht überschreiten, bei Altanlagen gilt dies ab dem 1. Januar 2013.
19.1.2
Emissionsgrenzwerte für gefasste Abgase
19.1.3
Grenzwert für diffuse EmissionenDer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt 5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemittel, bei Altanlagen gilt dies ab dem 1. Januar 2013. Der Grenzwert für diffuse Emissionen bezieht sich nicht auf Lösemittel, die als Teil von Erzeugnissen oder Gemischen in einem geschlossenen Behälter verkauft werden.
19.1.4
Besondere AnforderungenDer Grenzwert für die Gesamtemissionen an flüchtigen organischen Verbindungen nach Nummer 19.1.1 gilt alternativ zum Emissionsgrenzwert für gefasste Abgase nach Nummer 19.1.2 und zum Grenzwert für diffuse Emissionen nach Nummer 19.1.3. Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen gelten aus Vorsorgegründen zusätzlich zum Gesamtemissionsgrenzwert nach Nummer 19.1.1 die Anforderungen nach Nummer 19.1.2 für gefasste behandelte Abgase; die Anwendung des Standes der Technik auf alle gefassten Abgase wird hierbei vorausgesetzt.