31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) (31. BImSchV)
Erster Teil
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Zweiter Teil
Begrenzung der Emissionen
§ 3Allgemeine Anforderungen
§ 4Spezielle Anforderungen
Dritter Teil
Messungen und Überwachung
§ 5Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
§ 6Genehmigungsbedürftige Anlagen
Vierter Teil
Gemeinsame Vorschriften
§ 7Ableitbedingungen für Abgase
§ 8Berichterstattung an die Europäische Kommission
§ 9Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 10Andere oder weitergehende Anforderungen
§ 11Zulassung von Ausnahmen
§ 12Ordnungswidrigkeiten
Fünfter Teil
(weggefallen)
§ 13(weggefallen)
Anhang I(zu § 1) Liste der Anlagen
Anhang IIListe der Tätigkeiten
Anhang IIISpezielle Anforderungen
Anhang IVReduzierungsplan
Anhang VLösemittelbilanz
Anhang VIAnforderungen an die Durchführung der Überwachung