Langtitel:
Neunundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Kurztitel:
Gebührenordnung für Maßnahmen bei Typprüfungen von Verbrennungsmotoren
Abkürzung:
29. BImSchV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2000, 735
Ausfertigungsdatum:
22.05.2000
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.8.2012 I 1712
Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.