Langtitel:
Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren)
Abkürzung:
28. BImSchV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 2004, 614 (1423)
Ausfertigungsdatum:
20.04.2004
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 81 V v. 31.8.2015 I 1474
1Die in dieser Verordnung in Bezug genommene Richtlinie 97/68/EG der Europäischen Gemeinschaften ist in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2Wird diese Richtlinie nach dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gilt sie in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung nach Ablauf der in der Anpassungsrichtlinie festgelegten Umsetzungsfrist.