Anhang 2 Bestimmung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen nach § 4 Nr. 3

Langtitel:
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
Kurztitel:
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Abkürzung:
27. BImSchV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1997, 545
Ausfertigungsdatum:
19.03.1997
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 547
1.
Zur Bestimmung der Massenkonzentration von Dioxinen und Furanen nach § 4 Nr. 3 beträgt die Probenahmezeit mindestens sechs Stunden.
2.
Die Probenahme erfolgt ab Beginn einer Einäscherung.
3.
Pausenzeiten zwischen jeweils zwei Einäscherungen bleiben unberücksichtigt.
4.
Für die in diesem Anhang genannten Dioxine und Furane soll die Nachweisgrenze des eingesetzten Analyseverfahrens nicht über 0,005 ng/cbm Abgas liegen.
5.
Für den nach § 4 Nr. 3 zu bildenden Summenwert sind die im Abgas ermittelten Konzentrationen der nachstehend genannten Dioxine und Furane mit den angegebenen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.