Langtitel:
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
Kurztitel:
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Abkürzung:
27. BImSchV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1997, 545
Ausfertigungsdatum:
19.03.1997
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973
(1)
Soweit die Anlagen mit Brennern ausgerüstet sind, dürfen diese nur mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas, Wasserstoff oder Heizöl EL betrieben werden.
(2)
Die Temperatur nach der letzten Verbrennungsluftzuführung muß mindestens 850 Grad C, ermittelt als Zehnminutenmittelwert, betragen.
(3)
1Durch geeignete Vorrichtungen ist sicherzustellen, daß ein Sarg nicht eingefahren werden kann, wenn die Mindesttemperatur nach § 3 Abs. 2 unterschritten ist oder die kontinuierlich ermittelte Konzentration von Kohlenmonoxid oder die Anzeige für die Rauchgasdichte auf eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebes hinweist.
2Eine bereits begonnene Einäscherung ist zu Ende zu führen.