Langtitel:
Siebenundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Artikel 1 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung und zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen)
Kurztitel:
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
Abkürzung:
27. BImSchV
Normgeber:
Bundesrepublik Deutschland
Fundstelle:
BGBl. I 1997, 545
Ausfertigungsdatum:
19.03.1997
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 2.5.2013 I 973
1Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
2Abgase:
die Trägergase mit den festen, flüssigen oder gasförmigen Emissionen;2.
Altanlagen:
3Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet oder genehmigt worden sind;
3.
Anlagen zur Feuerbestattung (Anlagen):alle technischen Einrichtungen, die der Einäscherung des menschlichen Leichnams dienen;
4.
Emissionen:die von der Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen; sie werden angegeben als Massenkonzentration in den Einheiten Nanogramm je Kubikmeter (ng/cbm) oder Milligramm je Kubikmeter (mg/cbm), bezogen auf das Abgasvolumen im Normzustand (273 K, 1013 hPa) nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf; sie beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 11 vom Hundert, bei elektrisch betriebenen Anlagen auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von 15 vom Hundert.